Die Planungsphasen
Leistungsbilder & Leistungsphasen nach HOAI
Im Rahmen unserer Architektenleistungen bieten wir Ihnen eine hundertprozentige Leistung für die Planung und Ausführung Ihres Bauvorhabens an. Unsere Leistungen in den Leistungsbildern „Gebäude“ und „Innenräume“ sind klar definiert und erfolgen in 9 aufeinanderfolgenden, so genannten Leistungsphasen.
Jeder einzelnen Leistungsphase ist ein prozentualer Kostenanteil zugewiesen, werden von uns alle 9 Leistungsphasen komplett erbracht, ergibt dies zusammen am Ende 100% der Architektenleistung. Werden einzelne Leistungsphasen für Ihr Projekt nicht benötigt, so werden diese selbstverständlich mit ihren jeweiligen Prozentanteilen herausgerechnet.
In § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind diese 9 Leistungsphasen im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ für Planung und Ausführung von Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen im Detail beschrieben.
BASIS HIERFÜR IST DIE AKTUELLSTE ÄNDERUNGSNOVELLE DER HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE (HOAI), WELCHE AM 01.01.2021 IN KRAFT GETRETEN IST UND BIS AUF WEITERES GILT. DER BUNDESRAT HAT DEM VORGELEGTEN ENTWURF ZUR NOVELLIERUNG MIT ALLEN ÄNDERUNGEN AM 06.11.2020 ZUGESTIMMT.
Nachfolgend finden Sie die 9 verschiedenen Leistungsphasen, inclusive der darin enthaltenen Grundleistungen, Besonderen Leistungen sowie der allgemeinen Bewertung der Leistungen in Prozent :
Preisgesetz : Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2013 (nicht mehr gültig, aktuelles Bild HOAI 2021 folgt)
LEISTUNGSPHASE 1
Grundlagenermittlung
2%
LEISTUNGSPHASE 2
Vorplanung
7%
LEISTUNGSPHASE 3
Entwurfsplanung
15%
LEISTUNGSPHASE 4
Genehmigungsplanung
3%
LEISTUNGSPHASE 5
Ausführungsplanung
25%
LEISTUNGSPHASE 6
Vorbereitung der Vergabe
10%
LEISTUNGSPHASE 7
Mitwirkung bei der Vergabe
4%
LEISTUNGSPHASE 8
Objektüberwachung und Dokumentation
32%
LEISTUNGSPHASE 9
Objektbetreuung
2%
Summe aller Leistungsphasen 1-9 = 100%
SCHNELLÜBERSICHT
Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ = 2%
Leistungsphase 2 „Vorplanung“ = 7%
Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ = 15%
Leistungsphase 4 „Genehmigungsplanung“ = 3%
Leistungsphase 5 „Ausführungsplanung“ = 25%
Leistungsphase 6 „Vorbereitung der Vergabe“ = 10%
Leistungsphase 7 „Mitwirkung bei der Vergabe“ = 4%
Leistungsphase 8 „Objektüberwachung und Dokumentation“ = 32%
Leistungsphase 9 „Objektbetreuung“ = 2%
GRUNDLEISTUNGEN UND BESONDERE LEISTUNGEN
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Die Honorare für die aufgeführten Grundleistungen sind verbindlich geregelt.
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Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auf für Leistungsbilder oder Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
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DIE HONORARE FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN SIND NICHT VERBINDLICH GEREGELT UND KÖNNEN FREI VEREINBART WERDEN !
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DIE HONORARE FÜR BESONDERE LEISTUNGEN KÖNNEN FREI VERBEINBART WERDEN !
Das Architektenhonorar
Architektenhonorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind gesetzlich geregelt. Der Architekt bietet seine Leistung nicht im Preis, sondern im Qualitätswettbewerb an. Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) setzt die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Architektenleistung, den anrechenbaren Baukosten und der Schwierigkeit der Bauaufgabe fest.
Worauf kommt es bei der Honorarberechnung an?
In § 34 der HOAI werden die Leistungen im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ des Architekten in neun Phasen detailliert beschrieben:
1) Grundlagenermittlung
2) Vorplanung
3) Entwurfsplanung
4) Genehmigungsplanung
5) Ausführungsplanung
6) Vorbereitung der Vergabe
7) Mitwirkung bei der Vergabe
8) Objektüberwachung (Bauüberwachung und Dokumentation)
9) Objektbetreuung
Alles zusammen ergibt 100 % der Architektenleistung.
Die Schwierigkeit der Bauaufgabe wird in fünf Honorarzonen berücksichtigt :
Für den privaten Bauherrn sind überwiegend die Zonen III und IV von relevanter Bedeutung : Zone III gilt für Wohnhäuser mit durchschnittlicher Planungsanforderung und Ausstattung, Zone IV hingegen für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, für Terrassen- und Hügelhäuser, sowie für planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken.
Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude im Endeffekt zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden
Bewertungsmerkmalen und Kriterien :
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung
2. Anzahl der Funktionsbereiche
3. gestalterische Anforderungen
4. konstruktive Anforderungen
5. technische Ausrüstung
6. Ausbau
Die anrechenbaren Nettobaukosten beinhalten die reinen Bau-und Ausbaukosten, nicht aber zum Beispiel den Grundstückspreis und die Erschließungskosten !
Die Vorteile dieses Systems für Sie als Bauherrn liegen auf der Hand :
Wir sind beim Planen und Bauen von Dritten unabhängig und nur Ihren Interessen verpflichtet. Die Annahme von Provisionen ist dem Architekten untersagt und führt sofort zu berufsgerichtlichen Verfahren. Unsere Leistung und das entsprechende Honorar ist für Sie in jeder Phase des Bauens durchsichtig. Dies ist bei Firmen, die Planen und Bauen aus einer Hand mit einer Mischkalkulation anbieten, meist nicht der Fall, da die Planungs- und Betreuungsleistung dort nicht einzeln aufgeführt ist und in vielen Fällen zusätzlich sehr undurchsichtig ist, was im Endeffekt zu Schwierigkeiten und Problemen führen kann.
Quelle: Architektenkammer Baden-Württemberg